allgemeine geschäfts- und lieferbedingungen


1. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Offerten, Verkäufe und Lieferungen der Erich Keller AG. Abweichende Absprachen, zusätzliche auftragsspezifische Bedingungen oder allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen von Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Erich Keller AG schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsumfang und Ausführung

Für Umfang und Ausführung von Lieferungen wie auch Leistungen ist die schriftliche Vereinbarung massgebend. Allgemeine Kataloge und Prospekte sind nicht verbindlich.

Konstruktions- und Materialänderungen im Sinne einer fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und der Produktionstechnik bleiben vorbehalten.

Änderungswünsche und Ergänzungen des Kunden, die nach Unterzeichnung der definitiven Auftragsbestätigung erfolgen, können nur unter Kostenfolge berücksichtigt werden.

Projekt- und Detailzeichnungen sowie Muster bleiben Eigentum der Erich Keller AG; ohne deren Einwilligung dürfen sie weder anderweitig verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise- und Zahlungsbedingungen, Eigentum

Die Preise verstehen sich ohne irgendwelche Abzüge, zahlbar gemäss Auftragsbestätigung. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden ab Verfalltag 2% Verzugszins über dem jeweils gültigen Diskontsatz p. A. in Rechnung gestellt. Bei Inkassofällen werden die externen Inkassokosten ebenfalls dem Kunden belastet.

Das Eigentum an allen vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen verbleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang bei der Erich Keller AG.

4. Lieferfrist

Die Lieferfristen gemäss Auftragsbestätigung werden mit dessen Unterzeichnung verbindlich. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Lieferverzögerungen, die nicht nachweislich die Erich Keller AG zu vertreten hat, berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen.

Wird die termingerechte Vertragserfüllung durch fehlende oder verspätete Angaben, Vertragsunterzeichnung, Pläne, Spezifikation, vereinbarte Anzahlungen, bauseitige Arbeiten oder deren Änderung durch den Kunden, etc. während der Vertragserfüllung verzögert, verlängern sich die vertraglichen Fristen entsprechend.

Wird der Liefertermin später als 6 Wochen (plus allfällige Periode für Transport und Zollabwicklung) vor vereinbarter Lieferung durch den Kunden verschoben, können die entstehenden Lagerplatzkosten sowie der Aufwand für das Ein- und Auslagern verrechnet werden.

Fälle von höherer Gewalt unterbrechen die Erfüllung der davon betroffenen vertraglichen Verpflichtungen ohne jedoch den Parteien das Recht einzuräumen, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gewährleistung

Die Erich Keller AG garantiert für die Qualität ihrer Produkte und die sorgfältige Ausführung vereinbarter Montagen durch ihr Personal. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko allein und ausschliesslich beim Kunden.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Liefer- oder Leistungsmängel sind der Erich Keller AG innert sieben Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Bei verspäteter Rüge sind Mängel und/oder Schadenersatzansprüche verwirkt. Der Kunde hat bei Mängelrüge dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der gelieferten Leistung zu geben. Nach durchgeführter gemeinsamer Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

Bei Vorliegen eines Mangels hat die Erich Keller AG das Recht, nach Ihrer Wahl die mangelhaften Teile der gelieferten Leistung auszubessern oder zu ersetzen oder aber eine vollständige oder teilweise Wandelung des Vertrages zu erklären und den entsprechenden Werk-/ Kaufpreis dem Kunden zurückzuerstatten. Weitere oder andere Mängelansprüche des Kunden als der Anspruch auf Nacherfüllung sind ausgeschlossen und wegbedungen. Von der Gewährleistung und Haftung der Erich Keller AG ausgeschlossen sind zudem Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässem Einsatz oder Montage oder mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie infolge anderer Gründe, die Erich Keller AG nicht zu vertreten hat. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung oder wegen Verletzungen irgendwelcher Nebenpflichten haftet die Erich Keller AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt bei nicht vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden.

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung; beruht die Mangelhaftigkeit auf einem beweglichen Werk, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Lieferung. Mit dem Gefahrenübergang gilt die Leistung als geliefert. Allfällige Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

6. Haftung

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Erich Keller AG. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

7. Schlussbestimmungen

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Sitz der Erich Keller AG, Sulgen (Schweiz), vereinbart. Erich Keller AG ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung anerkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Erich Keller AG.